JuraForum.de > Urteile > OLG-DUESSELDORF > Beschluss vom 09.01.2003, Aktenzeichen: 4 Ausl (A) 371/02 - 6/03 III
| Leitsatz: | 1. Die dem Oberlandesgericht obliegende Entscheidung, ob die angeordnete vorläufige Auslieferungshaft als endgültige Auslieferungshaft fortzudauern hat, setzt den Nachweis voraus, dass der ersuchende Staat das förmliche Auslieferungsersuchen mit den dazugehörenden Unterlagen entweder in Urschrift oder in Abschrift mit Original - Beglaubigung auf dem vorgesehenen Geschäftsweg der zur Inempfangnahme berufenen deutschen Behörde übergeben hat. Dieser Nachweis kann geführt werden, indem die deutsche Behörde von ihr beglaubigte Ablichtungen der bei ihr eingegangenen Auslieferungsunterlagen vorlegen oder in einem Begleitschreiben die Übereinstimmung der vorgelegten Unterlagen mit den bei ihr eingegangenen Originalunterlagen bestätigen. 2. Die Unterlagen müssen dem Oberlandesgericht so rechtzeitig vorgelegt werden, dass es über die Haftfrage noch vor Fristablauf ohne unzumutbaren Zeitdruck ordnungsgemäß entscheiden kann. |
| Rechtsgebiete: | Deutsch-Jugoslawischer-Auslieferungsvertrag, EuAlÜbk |
| Vorschriften: | Deutsch-Jugoslawischer-Auslieferungsvertrag Art. 15, Deutsch-Jugoslawischer-Auslieferungsvertrag Art. 16, Deutsch-Jugoslawischer-Auslieferungsvertrag Art. 18 Abs. 4, EuAlÜbk Art. 12, EuAlÜbk Art. 16 Abs. 4, |
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