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JuraForum.deUrteileOLG-DUESSELDORFBeschluss vom 08.10.2003, Aktenzeichen: I-3 Wx 242/03 



OLG-DUESSELDORF – Aktenzeichen: I-3 Wx 242/03

Beschluss vom 08.10.2003


Leitsatz:1.

Die Frist des § 1617 b Abs. 1 BGB ist eine Ausschlussfrist, gegen deren Versäumung eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht möglich ist.

2.

Wird ein Antragsteller von der Stellung des Antrages innerhalb der Frist durch eine unrichtige Auskunft des Standesamtes oder des Jugendamtes bei Abgabe der Erklärung zur Begründung der gemeinsamen elterlichen Sorge abgehalten, so ist er so zu stellen, als sei die Frist nicht bereits mit Ablauf von drei Monaten seit der Erklärung beim Jugendamt abgelaufen.
Rechtsgebiete:BGB
Vorschriften:BGB § 1617 b, BGB § 242,
Verfahrensgang:LG Düsseldorf 25 T 379/03 vom 10.07.2003
AG Düsseldorf 99 III 34/01

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