JuraForum.de > Urteile > OLG-DUESSELDORF > Beschluss vom 08.09.2008, Aktenzeichen: I-24 U 40/08
| Leitsatz: | 1. Die "Kündigungssperre" des Insolvenzverfahrens wirkt auch, wenn die Kündigung des Leasingvertrags nach Stellung des Antrags auf Eröffnung des Inolvenzverfahrens erklärt worden ist, es aber nicht zu dessen Eröffnung kommt. 2. Verbraucherschutzvorschriften finden auch Anwendung, wenn der Kredit einer GmbH gewährt wird und der der Gesellschaftsschuld beitretende deren geschäftsführender Gesellschafter ist. 3. Die Kündigung eines Verbraucher-Leasingvertrags ist unwirksam, wenn der Leasingnehmer nicht zuvor qualifiziert abgemahnt worden ist. 4. Der Leasinggeber verliert den Anspruch auf die Leasingraten, wenn er dem Leasingnehmer nach unwirksamer Kündigung vertragswidrig den Gebrauch des Leasingobjekts entzieht |
| Rechtsgebiete: | BGB, InsO |
| Vorschriften: | BGB § 13, BGB § 14, BGB § 498, BGB § 535, InsO § 112, |
| Verfahrensgang: | LG Kleve, 4 O 158/07 |
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