JuraForum.de > Urteile > OLG-DUESSELDORF > Beschluss vom 08.08.2007, Aktenzeichen: VI-Kart 8/07 (V)
| Leitsatz: | 1. Das gesetzliche Vollzugsverbot des § 41 Abs. 1 GWB gilt auch für kartellbehördlich untersagte Zusammenschlussvorhaben, solange und soweit die Untersagungsentscheidung im Beschwerdeverfahren Bestand hat. 2. § 41 Abs. 2 GWB enthält für die Freistellung vom gesetzlichen Vollzugsverbot eine abschließende Spezialregelung, weshalb weder die Kartellbehörde nach § 60 GWB noch das Beschwerdegericht gemäß §§ 64 Abs. 3 Satz 1, 60 GWB den Zusammenschlussbeteiligten eine Befreiung vom Vollzugsverbot durch einstweilige Anordnung erteilen können. 3. Ein Dispens vom Vollzugsverbot kann ebenso wenig über einen Antrag nach § 65 Abs. 3 Satz 3 GWB erreicht werden. 4. Dem Gebot effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) ist dadurch Genüge getan, dass die Zusammenschlussbeteiligten die Ablehnung ihres Antrags nach § 41 Abs. 2 GWB auf Freistellung vom Vollzugsverbot gemäß § 63 Abs. 1 Satz 1 GWB mit der Beschwerde anfechten können und das Beschwerdegericht in jenem Verfahren analog § 64 Abs. 3 Satz 1 GWB auch die zur Gewährleistung eines wirksamen Rechtsschutzes notwendigen einstweiligen Anordnungen treffen kann. 5. An eine Befreiung vom Vollzugsverbot durch einstweilige Anordnung des Beschwerdegerichts sind materiell-rechtlich in jedem Falle die gleichen Anforderungen zu stellen, wie sie im Beschwerdeverfahren gegen eine ablehnende Behördenentscheidung nach § 41 Abs. 2 GWB gelten würden. |
| Rechtsgebiete: | GG, GWB |
| Vorschriften: | GG Art. 19 Abs. 4, GWB § 41 Abs. 1 Satz 1, GWB § 41 Abs. 2, GWB § 60, GWB § 63 Abs. 1 Satz 1, GWB § 64 Abs. 3 Satz 1, GWB § 65 Abs. 3 Satz 3, |
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