JuraForum.de > Urteile > OLG-DUESSELDORF > Beschluss vom 08.08.2006, Aktenzeichen: I-3 W 118/06
| Leitsatz: | 1. Ein auf Zahlungsbefehl (decreto ingiuntivo) basierender italienischer Titel stellt eine Entscheidung im Sinne des Art. 32 EuGVVO dar. 2. In dem Hinweis des italienischen Gerichts ("Gegen diesen Bescheid ist Widerspruch möglich innerhalb von fünfzig (50) Tagen ab der Bekanntgabe; bei Ausbleiben kommt es zur gesetzlich vorgeschriebenen Zwangsvollstreckung.") liegt keine die Ordnungsmäßigkeit der Zustellung oder den ordre-public tangierende irreführende Rechtsbehelfsbelehrung dahin, dass mit Ausnahme der genannten Frist Förmlichkeiten nicht zu beachten seien. |
| Rechtsgebiete: | EuGVVO |
| Vorschriften: | EuGVVO Art. 32 ff., |
| Verfahrensgang: | LG Mönchengladbach 1 O 31/06 vom 20.02.2006 |
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