JuraForum.de > Urteile > OLG-DUESSELDORF > Beschluss vom 08.07.2003, Aktenzeichen: I-19 W 6/00
| Leitsatz: | 1. Bei einer eine Hauptversammlungsmehrheit nicht begründenden Minderheitsbeteiligung von ca. 30 %, Entsendungsrechten in den Aufsichtsrat und einer wirtschaftlich als Kreditgeber fungierenden Rolle des Minderheitsaktionärs liegt kein beherrschender Einfluss i. S. v. § 17 AktG vor, solange der Minderheitsaktionär keine gesicherte Einflussmöglichkeit auf die Besetzung von Vorstand und Aufsichtsrat der anderen Gesellschaft hat. 2. Zur Bestimmung des Umtauschverhältnisses bei der Eingliederung einer Aktiengesellschaft ist auf den Ertragswert der Unternehmen abzustellen, wenn bei der eingegliederten Gesellschaft der Ertragswert höher ist als ihr Börsenwert. |
| Rechtsgebiete: | AktG |
| Vorschriften: | AktG § 320 b Abs. 1, AktG § 17 Abs. 1, |
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