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JuraForum.deUrteileOLG-DUESSELDORFBeschluss vom 08.06.2001, Aktenzeichen: 22 W 25/01 



OLG-DUESSELDORF – Aktenzeichen: 22 W 25/01

Beschluss vom 08.06.2001


Leitsatz:Um die Kosten des Rechtsstreits in vernünftiger Weise niedrig zu halten, ist es im allgemeinen zumutbar, einen am auswärtigen voraussichtlichen Prozessgericht zugelassenen Rechtsanwalt bereits mit der Vertretung im selbständigen Beweisverfahren zu betrauen, wenn mit einem nachfolgenden Rechtsstreit in der Hauptsache zu rechnen ist, was in einer komplexen Bausache in der Regel der Fall ist.
Rechtsgebiete:ZPO
Vorschriften:ZPO § 91 Abs. 2 Satz 3,
Verfahrensgang:LG Krefeld 4 O 479/95
Rechtskraft:ja

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