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JuraForum.deUrteileOLG-DUESSELDORFBeschluss vom 08.03.2005, Aktenzeichen: I-10 U 32/05 



OLG-DUESSELDORF – Aktenzeichen: I-10 U 32/05

Beschluss vom 08.03.2005


Leitsatz:1. Beschimpft der gewerbliche Mieter den Geschäftsführer der Vermieterin mit den Worten "er werde ihm die Zähne ausschlagen und ihn totschlagen, wenn er nochmals ausstehende Mietzahlungen gegenüber seinen Mitarbeitern anmahne", ist die außerordentliche fristlose Kündigung aus wichtigem Grund gerechtfertigt. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Vermieterin und der Mieter in unmittelbarer Nachbarschaft gelegene Flächen und zum Teil bestimmte Flächen des Grundstücks auch gemeinsam nutzen.

2. Werden eine nachträgliche Reduzierung der vereinbarten Mietflächen und eine hierauf beruhende Herabsetzung der Miete nicht beurkundet, ist die Schriftform des § 550 BGB nicht (mehr) gewahrt.
Rechtsgebiete:BGB
Vorschriften:BGB § 543 Abs. 1, BGB § 550, BGB § 569 Abs. 2, BGB § 578 Abs. 2,

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