JuraForum.de > Urteile > OLG-DUESSELDORF > Beschluss vom 08.03.2000, Aktenzeichen: 1 Ws 189/00
| Leitsatz: | Die Aussetzung der Vollstreckung des Restes einer Freiheitsstrafe zur Bewährung und die dieser Entscheidung zugrunde liegende günstige Sozialprognose für die künftige Lebensführung des Verurteilten im Sinne des § 57 Abs. 1 StGB haben nicht zwangsläufig zur Folge, dass bei der - in anderer Sache - nach § 68f Abs. 2 StGB zu treffenden Entscheidung, ob die kraft Gesetzes eintretende Führungsaufsicht entfällt, gleichfalls eine günstige Prognose für den Verurteilten zu stellen ist; denn die nach § 68f Abs. 2 StGB zu stellende Prognose ist an strengere Voraussetzungen geknüpft als die im Falle des § 57 Abs. 1 StGB. |
| Rechtsgebiete: | StGB |
| Vorschriften: | StGB § 57 Abs. 1, StGB § 68 f Abs. 2, |
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