JuraForum.de > Urteile > OLG-DUESSELDORF > Beschluss vom 08.02.2003, Aktenzeichen: 9 W 8/03
| Leitsatz: | Ein selbständiges Beweisverfahren (hier Einholung eines Sachverständigengutachtens) ist erst dann beendet, wenn die nach § 411 Abs. 4 Satz 2 ZPO gesetzte Frist fruchtlos verstrichen ist. 'Erfolgt innerhalb der Frist eine Stellungnahme ohne gleichzeitigen Antrag auf Anhörung des Sachverständigen, so kann der Antrag auch noch nach Fristablauf nachgeholt werden, wenn in der Fristsetzungsverfügung nicht auch auf die Notwendigkeit der Antragstellung innerhalb der Frist hingewiesen worden ist. |
| Rechtsgebiete: | ZPO |
| Vorschriften: | ZPO § 411 Abs. 4 Satz 2, |
| Verfahrensgang: | LG Wuppertal 1 OH 33/01 vom 12.12.2002 |
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