( dauerhaft?)  

JuraForum.deUrteileOLG-DUESSELDORFBeschluss vom 08.02.2003, Aktenzeichen: 9 W 8/03 



OLG-DUESSELDORF – Aktenzeichen: 9 W 8/03

Beschluss vom 08.02.2003


Leitsatz:Ein selbständiges Beweisverfahren (hier Einholung eines Sachverständigengutachtens) ist erst dann beendet, wenn die nach § 411 Abs. 4 Satz 2 ZPO gesetzte Frist fruchtlos verstrichen ist.

'Erfolgt innerhalb der Frist eine Stellungnahme ohne gleichzeitigen Antrag auf Anhörung des Sachverständigen, so kann der Antrag auch noch nach Fristablauf nachgeholt werden, wenn in der Fristsetzungsverfügung nicht auch auf die Notwendigkeit der Antragstellung innerhalb der Frist hingewiesen worden ist.
Rechtsgebiete:ZPO
Vorschriften:ZPO § 411 Abs. 4 Satz 2,
Verfahrensgang:LG Wuppertal 1 OH 33/01 vom 12.12.2002

Volltext

Um den Volltext vom OLG-DUESSELDORF – Beschluss vom 08.02.2003, Aktenzeichen: 9 W 8/03 anzusehen, müssen Sie die Einzelentscheidung kaufen.

Volltext der Entscheidung kaufen





Weitere Entscheidungen der Gerichte

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

Lexikon

Gesetze


http://www.juraforum.de/urteile/olg-duesseldorf/olg-duesseldorf-beschluss-vom-08-02-2003-az-9-w-803

"OLG-DUESSELDORF - 08.02.2003, 9 W 8/03" © JuraForum.de — 2003-2012

Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum

ANZEIGEN