JuraForum.de > Urteile > OLG-DUESSELDORF > Beschluss vom 08.02.2002, Aktenzeichen: 3 Wx 402/01
| Leitsatz: | 1. Der Zulässigkeit der Beschwerde gegen die nach § 31 PolGNW angeordnete Rasterfahndung steht nicht entgegen, dass die angeforderten Daten des Beschwerdeführers vollständig übermittelt und möglicherweise sogar bereits gelöscht worden sind. Der in Art. 19 Abs. 4 GG verbürgte Anspruch auf effektiven Rechtsschutz erfordert bei tiefgreifenden Grundrechtseinschnitten auch nachträglich die Überprüfung der Rechtmäßigkeit. 2. Bei der im Rahmen der Prüfung, ob eine gegenwärtige Gefahr im Sinne von § 31 Abs. 1 PolGNW vorliegt anzustellenden Wahrscheinlichkeitsprognose ist zu berücksichtigen, dass an die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts um so geringere Anforderungen zu stellen sind, je größer der zu erwartende Schaden und je ranghöher das Schutzgut sind. 3. Die angeordnete Rasterfahndung ist verhältnismäßig, wenn das Interesse der Allgemeinheit auf Sicherheit und Schutz das Interesse des Beschwerdeführers an der Wahrung seines aus dem Persönlichkeitsrecht fließenden Rechts auf informationelle Selbstbestimmung überwiegt. Bei der Abwägung der widerstreitenden Interessen ist insbesondere zu berücksichtigen, dass durch die Rasterfahndung unbeteiligte Dritte (Nichtstörer) betroffen werden, deren Inanspruchnahme sich nur aus dem Gesichtspunkt einer notstandsähnlichen Situation rechtfertigen läßt und die eine besonders strenge Beachtung des Übermaßverbotes erfordert. Zur Erreichung des Zwecks hätte die Personenselektion auf diejenigen Personen beschränkt werden müssen, die die Staatsangehörigkeit eines der Länder, das nach dem Ermittlungsstand als verdächtig galt, besitzen oder dort geboren sind oder islamischer Religionszugehörigkeit sind. |
| Rechtsgebiete: | GG, PolGNW, FGG |
| Vorschriften: | GG Art. 2 Abs. 1, GG Art. 19 Abs. 4, PolGNW § 31, FGG § 20, FGG § 27, |
| Verfahrensgang: | LG Düsseldorf 25 T 865/01 AG Düsseldorf 151 II 1/01 |
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