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JuraForum.deUrteileOLG-DUESSELDORFBeschluss vom 07.07.2008, Aktenzeichen: II-8 WF 109/08 



OLG-DUESSELDORF – Aktenzeichen: II-8 WF 109/08

Beschluss vom 07.07.2008


Leitsatz:1) Die Rechtsfrage, ob und unter welchen Voraussetzungen Unterhaltsansprüche nach der seit dem 01.01.2008 geltenden Vorschrift des § 1578 b BGB zu befristen sind, ist höchstrichterlich noch nicht geklärt und darf deshalb grundsätzlich nicht im Prozesskostenhilfe-Prüfungsverfahren entschieden werden.

2) Soweit rückständige Unterhaltsansprüche, die zunächst kraft Gesetzes auf einen öffentlichen Leistungsträger übergegangen sind und dann an den Berechtigten zurückübertragen wurden, geltend gemacht werden, ist der Berechtigte in der Regel nicht als bedürftig anzusehen, weil ihm insoweit ein Anspruch auf Prozesskostenvorschuss gegen den Leistungsträger zusteht (Anschluss an BGH, Beschluss vom 02.04.2008, AZ XII ZB 266/03).
Rechtsgebiete:BGB
Vorschriften:BGB § 1578 b,
Verfahrensgang:AG Oberhausen, vom 19.05.2008

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