JuraForum.de > Urteile > OLG-DUESSELDORF > Beschluss vom 07.05.2009, Aktenzeichen: III-3 Ws 179/09
| Leitsatz: | 1. Wird dem Angeklagten, der die Frist zur Begründung der Revision versäumt hat, nach Beginn der Strafvollstreckung Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt, so wandelt sich die bereits erfolgte Strafhaft nicht nachträglich in Untersuchungshaft um (Anschluss an BGHSt 18, 34 = NJW 1962, 2359). 2. Wird die Strafvollstreckung nach Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beendet und gelangt der Angeklagte nach rechtskräftiger Verurteilung nicht erneut in Strafhaft, bleibt die Strafvollstreckungskammer für die Entscheidung über die Aussetzung des Strafrestes zuständig. |
| Rechtsgebiete: | StPO |
| Vorschriften: | StPO § 44 Satz 1, StPO § 462a Abs. 1 Satz 2, |
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