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JuraForum.deUrteileOLG-DUESSELDORFBeschluss vom 07.05.2003, Aktenzeichen: 10 WF 20/02 



OLG-DUESSELDORF – Aktenzeichen: 10 WF 20/02

Beschluss vom 07.05.2003


Leitsatz:1. Bei einer vorläufigen Anordnung zur Regelung des Umgangsrechtes der leiblichen Eltern nach § 1684 Abs. 3 BGB handelt es sich nicht um eine gebührenauslösende "Entscheidung" im Sinne des § 94 Abs. 1 Nr. 4 KostO, sondern um eine Zwischenentscheidung, für die mangels gesetzlicher Grundlage keine Kostenpflicht entsteht.

2. Der über den Aufwand für ein "klassisches" Gutachten hinausgehende Aufwand eines Sachverständigen ist nach dem ZSEG nicht erstattungsfähig.

3. Die Höhe des nach § 3 Abs. 3 b 2. Alt. ZSEG zwischen 1 % und 50 % anzusiedelnden Zuschlages für einen Berufssachverständigen orientiert sich an dem Maß des Erwerbsverlustes, den der Berufssachverständige durch die Gutachtenerstellung für die Justiz erleidet. Hierfür ist vor allem von Bedeutung, in welchem Verhältnis die Tätigkeit des Berufssachverständigen für die Justiz zu den sonstigen Tätigkeiten des Sachverständigen steht. Macht der Sachverständige hierzu trotz Hinweises keine Angaben, kann ledilgich der Mindestzuschlag von 1 % gewährt werden.
Rechtsgebiete:BGB, KostO, ZSEG
Vorschriften:BGB § 1684 Abs. 3, KostO § 3 Nr. 1, KostO § 94 Abs. 3 Satz 2, KostO § 94 Abs. 1 Nr. 4, ZSEG § 1 Abs. 1, ZSEG § 3 Abs. 2, ZSEG § 3 Abs. 3 b 2. Alt.,
Verfahrensgang:AG Ratingen 3 F 90/98 vom 11.04.2002

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