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JuraForum.deUrteileOLG-DUESSELDORFBeschluss vom 07.04.2006, Aktenzeichen: IV - 2 Ss (OWi) 170/04 - (OWi) 15/06 III 



OLG-DUESSELDORF – Aktenzeichen: IV - 2 Ss (OWi) 170/04 - (OWi) 15/06 III

Beschluss vom 07.04.2006


Leitsatz:1. Auch bei einer längerfristigen Zusammenarbeit zwischen Entleiher und Verleiher stellt das Tätigwerdenlassen von ohne Erlaubnis überlassenen Leiharbeitnehmern (§ 16 Abs. 1 Nr. 1a AÜG) kein Dauerdelikt des Entleihers dar. Vielmehr handelt es sich bei jedem Akt des Tätigwerdenlassens grundsätzlich um eine selbständige Tat. Für die Beurteilung von Tatmehrheit und Tateinheit ist auf den Entschluss des Entleihers abzustellen, der dem Einsatz der Leiharbeitnehmer jeweils zugrunde liegt.

2. Zur Erfüllung der Abgrenzungs- und Informationsfunktion des Bußgeldbescheides ist es erforderlich, die Einzelakte des Tätigwerdenlassens nach Zeit, Ort, Bauobjekt und der vom Verleiher in Rechnung gestellten Vergütung zu konkretisieren.
Rechtsgebiete:AÜG, OWiG, StPO
Vorschriften:AÜG § 16 Abs. 1 Nr. 1a, OWiG § 66 Abs. 1 Nr. 3, StPO § 206a Abs. 1,
Verfahrensgang:AG Wuppertal 90 Js 8505/03 OWi vom 16.04.2004

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