JuraForum.de > Urteile > OLG-DUESSELDORF > Beschluss vom 07.03.2003, Aktenzeichen: 3 Wx 221/02
| Leitsatz: | 1. Ein für einen bestellten Hausverwalter tätiger Gehilfe haftet, solange er nicht förmlich als Verwalter bestellt ist, gegenüber den Wohnungseigentümern auch dann nicht, wenn er in Kenntnis der Eigentümergemeinschaft wesentliche Verwaltungstätigkeiten übernimmt. 2. Ein Verwalter macht sich gegenüber der Wohnungseigentümergemeinschaft nicht schadenersatzpflichtig, wenn er die an sich von dem gewerblichen Zwischenvermieter an Versorgungsunternehmen zu leistenden Beiträge zu Lasten der Gemeinschaftskasse erbringt. Ein Schadenersatzanspruch kommt allerdings In Betracht, wenn der Verwalter nicht rechtzeitig Rückgriff bei dem gewerblichen Zwischenvermieter genommen hat. Die Kausalität ist von den antragstellenden Wohnungseigentümern darzulegen. |
| Rechtsgebiete: | WEG, BGB |
| Vorschriften: | WEG § 26, WEG § 27, BGB § 276, |
| Verfahrensgang: | LG Düsseldorf 25 T 405/01 vom 13.06.2002 AG Langenfeld 35 UR II 36/00 WEG |
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