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JuraForum.deUrteileOLG-DUESSELDORFBeschluss vom 07.01.2008, Aktenzeichen: IV-2 Ss (OWi) 50/07 - (OWi) 79/07 III 



OLG-DUESSELDORF – Aktenzeichen: IV-2 Ss (OWi) 50/07 - (OWi) 79/07 III

Beschluss vom 07.01.2008


Leitsatz:1. Der Halter und der Beförderer erfüllen ihre Verpflichtung aus § 9 Abs. 12 Nr. 7 GGVSE, im Straßenverkehr dafür zu sorgen, dass der Fahrzeugführer über die erforderliche Ausrüstung zur Durchführung der Ladungssicherung verfügt, wenn sie die im Einzelfall benötigten Sicherungsmittel in ausreichender Anzahl an einem Standort, von dem der Fahrzeugführer seine Fahrt antritt, lagermäßig vorrätig halten und sich der Fahrzeugführer ihrer ohne Schwierigkeiten bedienen kann. Ein Verantwortlichkeit des Halters und des Beförderers für die tatsächliche Benutzung der bereitgestellten Sicherungsmittel besteht im Rahmen des § 9 Abs. 12 Nr. 7 GGVSE nicht.

2. Die Regelung des § 2 Nr. 4 Satz 2 GGVSE, wonach Verlader auch das Unternehmen ist, das als unmittelbarer Besitzer das gefährliche Gut dem Beförderer zur Beförderung übergibt oder selbst befördert, bezieht sich auf die Besitzlage vor der Verladung. Der Beförderer, der das gefährliche Gut nach der Verladung als unmittelbarer Besitzer selbst befördert, ist nicht aus diesem Grund auch Verlader.
Rechtsgebiete:GGVSE
Vorschriften:GGVSE § 2 Nr. 4 Satz 2, GGVSE § 9 Abs. 12 Nr. 7, GGVSE § 10 Nr. 16 lit. e,

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