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JuraForum.deUrteileOLG-DUESSELDORFBeschluss vom 06.12.2007, Aktenzeichen: IV-5 Ss (OWi) 218/07 - (OWi) 150/07 I 



OLG-DUESSELDORF – Aktenzeichen: IV-5 Ss (OWi) 218/07 - (OWi) 150/07 I

Beschluss vom 06.12.2007


Leitsatz:§ 16 OWiG - Notstand infolge Durchfalls, Geschwindigkeitsüberschreitung, Feststellungen zur inneren Tatseite, Berücksichtigung von Voreintragungen

1. Ein Verkehrsverstoß kann im Einzelfall durch einen Notstand, § 16 OWiG, gerechtfertigt sein, wenn der oder die Betroffene ihn begangen hat, um einem plötzlich aufgetretenen und "unabweisbaren" Stuhldrang (Durchfall) nachzukommen.

2. Wird der Betroffene verurteilt, weil er die zulässige Geschwindigkeit überschritten habe, müssen die Feststellungen belegen, dass er vorwerfbar schneller als erlaubt gefahren ist.

3. Voreintragungen, die zum Nachteil des Betroffenen berücksichtigt werden, sind im Urteil festzustellen.
Rechtsgebiete:OWiG
Vorschriften:OWiG § 16,
Verfahrensgang:AG Düsseldorf vom 22.05.2007
Rechtskraft:ja

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