JuraForum.de > Urteile > OLG-DUESSELDORF > Beschluss vom 06.11.2007, Aktenzeichen: I-3 Wx 195/07
| Leitsatz: | 1. Das vermögenswerte (Jahres-) Interesse des Beschwerdeführers an der Vermeidung der Folgen einer für unbestimmte Dauer getroffenen Regelung (hier: "Laubfegeplan") ist mindestens mit dem dreifachen Jahreswert der wirtschaftlichen Belastung anzusetzen. 2. Führt die mehrheitliche Ablehnung eines Eigentümerantrags über die Änderung eines "Schneefegeplanes" (Jeder Wohnungseigentümer sei jeweils für eine Woche für die Schneeräumung verantwortlich.) beim Antragsteller zu jährlichen Mehrkosten, so ist sein für die Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde maßgebliches Änderungsinteresse wirtschaftlich nicht geringer als mit dem Dreifachen dieses Wertes zu bemessen. |
| Rechtsgebiete: | WEG |
| Vorschriften: | WEG § 45 Abs. 1 a. F., WEG § 62, |
| Verfahrensgang: | LG Duisburg 11 T 100/07 vom 01.08.2007 AG Mülheim an der Ruhr 30 II 47/06 |
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