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JuraForum.deUrteileOLG-DUESSELDORFBeschluss vom 06.06.2003, Aktenzeichen: 3 Wx 108/03 



OLG-DUESSELDORF – Aktenzeichen: 3 Wx 108/03

Beschluss vom 06.06.2003


Leitsatz:1.

Die Führung eines Krankenhauses - auch als karitative Einrichtung - stellt sich regelmäßig als Betrieb eines Handelsgewerbes dar.

2.

Der Zusatz "GmbH" und die Ortsbezeichnung "H..." in der Übernehmerfirma hindern bei im Übrigen gleich gebliebener Firma und beibehaltenem Geschäftssitz in "H..." (Kernbereich) nicht die Annahme einer Firmenübernahme.

3.

Die Eintragung eines Haftungsausschlusses nach § 25 Abs. 2 HGB ist auch bei einer in Abteilung B des Registers (§ 43 HRV) einzutragenden Gesellschaft (hier: GmbH) zulässig.

4.

Die Eintragung eines Haftungsausschlusses nach § 25 Abs. 2 HGB ist wegen der damit erstrebten Außenwirkung nur rechtzeitig, wenn der neue Unternehmensträger die Anmeldung unverzüglich vorgenommen und die Eintragung und Bekanntmachung in angemessenem Zeitabstand (hier: knapp 5 Monate seit der Anmeldung) nachgefolgt sind (Anschluss an BGH NJW 1959, 241, [243]).
Rechtsgebiete:HGB, HRV
Vorschriften:HGB § 6 Abs. 1, HGB § 25 Abs. 2, HRV § 40, HRV § 43,
Verfahrensgang:LG Wuppertal 14 T 1/03 vom 25.02.2003

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