JuraForum.de > Urteile > OLG-DUESSELDORF > Beschluss vom 06.05.2008, Aktenzeichen: I-3 Wx 162/07
| Leitsatz: | 1. Der Betrieb einer Begegnungsstätte für Senioren (Öffnung an 5 Wochentagen zwischen 12 Uhr und 14 Uhr für Publikum) durch einen gemeinnützigen Verein überschreitet nicht den mit der Zweckbestimmung "Gewerbeeinheit" für das Teileigentum eröffneten Nutzungsrahmen. 2. Der Nutzung des Teileigentums als gaststättenähnliche Einrichtung über die Mittagszeit steht die Zweckbestimmung "Gewerbeeinheit" nicht entgegen, weil diese sogar die Führung einer "echten" Gaststätte erlaubt. 3. Von der Einrichtung ausgehende Geruchsbeeinträchtigungen können nur dann einen Unterlassungsanspruch der Miteigentümer begründen, wenn die Geruchsbeeinträchtigungen die im Falle des Betreibens einer Gaststätte hinzunehmenden überschreiten. |
| Rechtsgebiete: | WEG, BGB |
| Vorschriften: | WEG § 13 Abs. 1, WEG § 14 Nr. 1 2. Fall, WEG § 15, BGB § 1004 Abs. 1 Satz 2, |
| Verfahrensgang: | LG Düsseldorf, 19 T 19/06 vom 21.06.2007 AG Neuss, 72 II 99/05 |
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