JuraForum.de > Urteile > OLG-DUESSELDORF > Beschluss vom 06.04.2004, Aktenzeichen: I-3 Wx 68/04
| Leitsatz: | 1. Ein aus der Abschiebungshaft heraus beim Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge gestellter Asylantrag steht der Aufrechterhaltung der Abschiebungshaft entgegen, wenn der Betroffene sich in Sicherungshaft ausschließlich nach § 57 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AuslG befindet, sich nach der unerlaubten Einreise aber nicht länger als einen Monat ohne Aufenthaltsgenehmigung im Bundesgebiet aufgehalten hat (§ 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 AsylVfG). 2. Wird die Inhaftierung eines zunächst zu Recht in Abschiebungshaft genommenen Betroffenen später unzulässig und beantragt die Behörde nicht sogleich deren Aufhebung, so sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Betroffenen (hier: Erledigung des Verfahrens durch Haftentlassung) - insoweit gemäß § 13 a FGG aus Gründen der Billigkeit der Gebietskörperschaft, der die Behörde angehört, auch dann aufzuerlegen, wenn es für diese bei divergierenden Rechtsauffassungen verschiedener Gerichte zur Auslegung des § 14 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG nahe gelegen hätte, die Aufhebung des Haftantrages zu betreiben (Fortentwicklung des Senatsbeschlusses - 3 Wx 25/04 - vom 13. Februar 2004). |
| Rechtsgebiete: | AsylVfG, FreihEntzG, FGG, AuslG |
| Vorschriften: | AsylVfG § 14 Abs. 4, FreihEntzG § 16 Abs. 1 Satz 1, FGG § 13 a, AuslG § 57 Abs. 2 Satz 1, |
| Verfahrensgang: | LG Duisburg 14 T 6/04 vom 16.02.2004 AG Duisburg 11 XIV 3154-B |
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