JuraForum.de > Urteile > OLG-DUESSELDORF > Beschluss vom 06.04.2000, Aktenzeichen: 26 Wx 20/00
| Leitsatz: | Leitsätze: 1. § 57 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AuslG setzt keinen Wohnungswechsel, sondern nur den Wechsel des Aufenthaltsortes voraus. Ein solcher ist gegeben, wenn der Ausländer seinen Lebensmittelpunkt so verändert, daß er an dem ihm zugewiesenen Ort für die Ausländerbehörde nicht mehr erreichbar ist. 2. Grundsätzlich kann es dem Ausländer nicht überlassen bleiben, seine Erreichbarkeit durch von ihm beauftragte Mittelsmänner zu organisieren. Vielmehr hat er selbst dafür Sorge zu tragen, daß die Ausländerbehörde von dem Wechsel seines Aufenthaltsortes erfährt. 3. Die Anordnung von Sicherungshaft muß im Falle des § 57 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AuslG aus verfassungsrechtlichen Gründen unterbleiben, wenn sich der Schluß aufdrängt, daß der Ausländer sich trotz der Verletzung seiner Anzeigepflicht in Wahrheit nicht der Abschiebung entziehen wollte. Ein derartiger Ausnahmetatbestand kann auch gegeben sein, wenn der Ausländer freiwillig bei der Ausländerbehörde erscheint, seinen tatsächlichen Aufenthaltsort dort auf Nachfrage wahrheitsgemäß offen legt und sich aus weiteren Umständen ergibt, daß er nicht untertauchen wollte. |
| Rechtsgebiete: | AuslG, AsylVfG, FEVG, FGG |
| Vorschriften: | AuslG § 57 Abs. 2 Satz 1, AuslG § 57 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, AuslG § 57 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5, AuslG § 103 Abs. 2, AsylVfG § 71 Abs. 5 Satz 2, AsylVfG § 71 Abs. 7, FEVG § 7, FGG § 22 Abs. 1, FGG § 27 Abs. 1, FGG § 12, FGG § 29 Abs. 4, FGG § 29 Abs. 1, FGG § 24 Abs. 3 FGG, |
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