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JuraForum.deUrteileOLG-DUESSELDORFBeschluss vom 06.04.2000, Aktenzeichen: 10 W 30/00 



OLG-DUESSELDORF – Aktenzeichen: 10 W 30/00

Beschluss vom 06.04.2000


Leitsatz:1.

Die Mitglieder einer Anwaltssozietät, die in der Rechtsform einer BGB-Gesellschaft besteht, sind als Auftraggebermehrheit zu behandeln, wenn sie in einem Passivprozeß aus einem früheren Mandatsverhältnis als Gesamtschuldner auf Zahlung in Anspruch genommen werden und sich durch ein Mitglied der Sozietät oder durch einen außenstehenden Anwalt vertreten lassen. Der dadurch gem. § 6 Abs. 1 BRAGO angefallene Mehrvertretungszuschlag ist durch den unterlegenen Prozeßgegner zu erstatten.

2.

Etwas anderes gilt für den Fall, daß mehrere Rechtsanwälte einer Sozietät die ihnen als Gesellschafter des bürgerlichen Rechtes zustehende Gebührenforderung gegen den Auftraggeber einklagen.
Rechtsgebiete:BGB, BRAGO
Vorschriften:BGB § 705 ff., BRAGO § 6 Abs. 1 Satz 2,

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