JuraForum.de > Urteile > OLG-DUESSELDORF > Beschluss vom 06.03.2008, Aktenzeichen: III-3 Ws 72/08
| Leitsatz: | 1. Der Pflichtverteidiger kann für die Überlassung von elektronisch gespeicherten Dateien nicht die Dokumentenpauschale nach VV 7000 Nr. 2 beanspruchen, weil diese Regelung in dem Verhältnis zwischen Pflichtverteidiger und Staatskasse nicht anwendbar ist. 2. Steht der tatsächliche Aufwand für die Überlassung von elektronisch gespeicherten Dateien in einem krassen Missverhältnis zu der Dokumentenpauschale, die sich rechnerisch nach VV 7000 Nr. 2 ergibt, verbleibt es bei einem Aufwendungsersatzanspruch, der sich nach dem tatsächlichen Aufwand richtet. |
| Rechtsgebiete: | RVG VV |
| Vorschriften: | RVG VV 7000 Nr. 2, |
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