JuraForum.de > Urteile > OLG-DUESSELDORF > Beschluss vom 06.03.2002, Aktenzeichen: 3 W 276/01
| Leitsatz: | Ein in Schweden vor der Schwedischen Versicherungskasse geschlossener und nach dortigem Recht vollstreckbarer Unterhaltsvertrag gehört gem. Art. 50 EuGVÜ zu den Titeln, die in der Bundesrepublik Deutschland für vollstreckbar erklärt werden können. Im Verfahren der Vollstreckbarerklärung sind nur rechtshemmende oder rechtsvernichtende Einwendungen zulässig (§ 12 AVAG), nicht dagegen solche, mit denen der Sache nach ein Abänderungsgrund i. S. d. § 323 ZPO geltend gemacht wird. Unzulässig ist daher der Einwand mangelnder finanzieller Leistungsfähigkeit infolge Veränderung der persönlichen und/oder wirtschaftlichen Verhältnisse. |
| Rechtsgebiete: | EuGVÜ, AVAG |
| Vorschriften: | EuGVÜ Art. 5, AVAG § 12, |
| Verfahrensgang: | LG Wuppertal 1 O 174/01 |
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