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JuraForum.deUrteileOLG-DUESSELDORFBeschluss vom 05.11.2003, Aktenzeichen: I-3 Wx 240/03 



OLG-DUESSELDORF – Aktenzeichen: I-3 Wx 240/03

Beschluss vom 05.11.2003


Leitsatz:1. Die tragenden Teile eines auf dem gemeinschaftlichen Grundstück errichteten Garagengebäudes - wie z. B. das Dach - gehören zum gemeinschaftlichen Eigentum, auch wenn die Garagen dem Sondereigentum nur eines Wohnungseigentümers zugeordnet sind und unabhängig davon, ob die Garagen freistehend oder im Anschluss an das Wohngebäude errichtet worden sind.

2. Die Kosten der Instandhaltung und Instandsetzung der tragenden Teile des Garagengebäudes sind insoweit - mangels anderweitiger Bestimmung in der Teilungserklärung oder späterer Vereinbarung - gemäß § 16 Abs. 2 WEG von allen Wohnungseigentümern zu tragen, auch wenn in der Teilungserklärung bestimmt ist, für die Instandhaltung und Instandsetzung des Sondereigentums müssten die jeweiligen Eigentümer aufkommen.
Rechtsgebiete:WEG
Vorschriften:WEG § 3 Abs. 1, WEG § 5 Abs. 1, WEG § 5 Abs. 2, WEG § 16 Abs. 2,
Verfahrensgang:LG Duisburg 11 T 75/03 vom 09.07.2003
LG Duisburg 11 T 47/03 vom 23.07.2003
AG Duisburg 35 II 41/02 WEG vom 11.02.2003
AG Duisburg 35 II 44/02 WEG vom 17.02.2003

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