JuraForum.de > Urteile > OLG-DUESSELDORF > Beschluss vom 05.06.2008, Aktenzeichen: I-10 W 20/08
| Leitsatz: | Der Senat hält auch nach nochmaliger Überprüfung an seiner Rechtsauffassung fest, wonach sich der Geschäftswert auch dann nach dem Nennbetrag der Globalgrundschuld bemisst, wenn vom letzten Erwerber eines Grundstücksanteils die Löschung einer Globalgrundschuld beantragt wird, die nach Entlassung der übrigen Anteile aus der Mithaft nur noch auf diesem letzten Anteil lastet und dessen Wert nennbetragsmäßig übersteigt. |
| Rechtsgebiete: | KostO |
| Vorschriften: | KostO § 23 Abs. 2, |
| Verfahrensgang: | LG Wuppertal, vom 22.01.2008 |
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