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JuraForum.deUrteileOLG-DUESSELDORFBeschluss vom 05.04.2006, Aktenzeichen: VI-3 Kart 143/06 (V) 



OLG-DUESSELDORF – Aktenzeichen: VI-3 Kart 143/06 (V)

Beschluss vom 05.04.2006


Leitsatz:1. Die Ausnahmetatbestände des § 110 Abs. 1 EnWG sind eng auszulegen, da der Gesetzgeber nur bestimmte Objektnetze und nicht sämtliche - nicht der allgemeinen Versorgung dienende - Arealnetze von der Regulierung ausnehmen wollte.

2. Als Dienstleistungsnetz i.S.d. § 110 Abs. 1 Nr. 2 EnWG kann nur ein Netz privilegiert sein, das dazu dient, durch einen gemeinsamen übergeordneten Geschäftszweck bestimmbare Letztverbraucher mit Energie zu versorgen, so dass ein rein versorgungsbezogener Geschäftszweck nicht ausreicht.

3. Ein Eigenversorgungsnetz i.S.d. § 110 Abs. 1 Nr. 3 EnWG liegt nur dann vor, wenn die Versorgung des Letztverbrauchers aus einer ausschließlich oder überwiegend für ihn errichteten und betriebenen Stromerzeugungsanlage erfolgt. Da der Gesetzgeber der Eigenversorgung durch eine eigene Stromerzeugungsanlage das so gen. Contracting gleichstellen wollte, fallen hierunter auch solche Netze, durch die der Letztverbraucher aus einer nicht von ihm selbst, sondern von einem Contractor betriebenen Stromerzeugungsanlage versorgt wird. Nicht ausreichend ist es, dass allein das Netz von einem Contractor errichtet und betrieben wird.
Rechtsgebiete:EnWG
Vorschriften:EnWG § 110 Abs. 1, EnWG § 110 Abs. 1 Nr. 2, EnWG § 110 Abs. 1 Nr. 3,

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