JuraForum.de > Urteile > OLG-DUESSELDORF > Beschluss vom 05.04.2000, Aktenzeichen: 3 Wx 91/00
| Leitsatz: | Die Eintragung von Verhinderungsvertretern i.S. von § 14 Abs. 2 c SparkG NW, deren Vertretungsmacht - anders als die des Vorstandes, des stellvertretenden Vorstandsmitglieds oder eines Prokuristen - nach dem SparkG und der Geschäftsanweisung für den Vorstand in mehrfacher Hinsicht eingeschränkt ist, ist nicht mit dem Zweck des Handelsregisters vereinbar, dem Rechtsverkehr Klarheit und Sicherheit über die rechtlichen Verhältnisse des Unternehmens zu gewährleisten. |
| Rechtsgebiete: | HGB, SpkG NW |
| Vorschriften: | HGB § 33, HGB § 49, SpkG NW § 14, SpkG NW § 18, SpkG NW § 19, |
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"OLG-DUESSELDORF - 05.04.2000, 3 Wx 91/00" © JuraForum.de — 2003-2012
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