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JuraForum.deUrteileOLG-DUESSELDORFBeschluss vom 05.04.2000, Aktenzeichen: 3 Wx 334/99 



OLG-DUESSELDORF – Aktenzeichen: 3 Wx 334/99

Beschluss vom 05.04.2000


Leitsatz:Wird durch einen unangefochten gebliebenen Mehrheitsbeschluss einem Wohnungseigentümer ein Sondernutzungsrecht an Teilen des Gemeinschaftseigentums (hier: Bastelraum) bis zu seinem Ausscheiden aus der Gemeinschaft eingeräumt und hieran zugleich die Erbringung von Gartenarbeiten als Gegenleistung geknüpft, so führt eine dem Verpflichteten zurechenbare Nichterfüllung der Gartenpflege in jedem Falle dazu, dass sein etwaiges Sondernutzungsrecht in gleicher Weise wie bei seinem Ausscheiden aus der Eigentümergemeinschaft entfällt.
Rechtsgebiete:WEG, BGB
Vorschriften:WEG § 15, WEG § 23 Abs. 4, BGB § 158 Abs. 2, BGB § 242,

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