JuraForum.de > Urteile > OLG-DUESSELDORF > Beschluss vom 05.02.2001, Aktenzeichen: 2a Ss 326/00 - 60/00 III
| Leitsatz: | Leitsatz: Erkenntnisse aus einer Telefonüberwachung, die wegen einer Katalogtat nach § 129 StGB angeordnet worden ist, können gegen einen an der kriminellen Vereinigung nicht beteiligten Dritten nicht schon deswegen verwertet werden, weil dieser als Hehler die von dem Verdächtigen in strafbarer Weise beschaffte Ware absetzt oder abzusetzen hilft. Die unmittelbare Verwertung von Zufallserkenntnissen über Anschlußdelikte zu einer Katalogtat gegen Dritte ist unzulässig. |
| Rechtsgebiete: | StPO, StGB, AO |
| Vorschriften: | StPO § 100 a, StGB § 129, AO § 374, |
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