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JuraForum.deUrteileOLG-DUESSELDORFBeschluss vom 04.08.2005, Aktenzeichen: I-15 W 15/05 



OLG-DUESSELDORF – Aktenzeichen: I-15 W 15/05

Beschluss vom 04.08.2005


Leitsatz:Wird ein unzulässigerweise mit einer allgemeinen Leistungsklage verbundener Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung auf einen völlig anderen Lebenssachverhalt gestützt, als er der Klageforderung zu Grunde liegt, ist der Streitwert hinzuzurechnen. Der Streitwert des Antrages auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung ist in einem solchen Fall mit 1/5 der zu vollstreckenden Hauptforderung zu bemessen.
Rechtsgebiete:GKG, ZPO
Vorschriften:GKG § 39 Abs. 1, GKG § 48 Abs. 1, ZPO § 3, ZPO § 5, ZPO § 6, ZPO § 769,
Stichworte:Streitwert, Einstellungsantrag, einstweilige Einstellung, Streitgegenstand,
Verfahrensgang:LG Kleve vom 08.12.2004

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