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JuraForum.deUrteileOLG-DUESSELDORFBeschluss vom 04.06.2009, Aktenzeichen: I-24 U 136/08 



OLG-DUESSELDORF – Aktenzeichen: I-24 U 136/08

Beschluss vom 04.06.2009


Leitsatz:1. Will der Mandant eine Honorarzahlung, die er auf eine ihm vom Rechtsanwalt erteilte Kostennote erbracht hat, mit der Behauptung zurückfordern, er schulde diesem mangels Auftragserteilung keine Vergütung, muss er darlegen und notfalls beweisen, dass die Honorarverbindlichkeit nicht besteht.

2. Ein Zahlungsvorbehalt des Mandanten soll in diesem Fall den Einwand des Rechtsanwalts aus § 814 BGB ausschließen.

3. Zum Zustandekommen eines Anwaltsdienstvertrages ist eine ausdrückliche Entgeltabrede nicht erforderlich.

4. Zu Umfang und Grenzen der Erstberatung und zur Abgrenzung der entsprechenden Gebühr von der Geschäftsgebühr.

5. Es gereicht dem Rechtsanwalt nicht zum "Auflösungsverschulden", wenn er dem Mandanten vertretbar vor einer notariell zu beurkundenden Vermögensumschichtung warnt.
Rechtsgebiete:BGB, RVG-VV, RVG
Vorschriften:BGB § 628, BGB § 812, BGB § 814, RVG-VV Nr. 2100 a.F., RVG § 34 n.F.,
Verfahrensgang:LG Düsseldorf, 5 O 350/07 vom 18.06.2008

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