JuraForum.de > Urteile > OLG-DUESSELDORF > Beschluss vom 04.04.2002, Aktenzeichen: 3 Ws 108/02
| Leitsatz: | 1. Die Entziehung der Fahrerlaubnis wegen eines charakterlichen Eignungsmangels kommt bei im Zusammenhang mit der Führung eines Kraftfahrzeuges begangenen Delikten (hier: Brandstiftung) nicht nur für den Fahrzeugführer, sondern auch für sonstige Tatteilnehmer in Betracht. 2. Liegen die Voraussetzungen des § 111 a Abs. 1 Satz 1 StPO vor, so ist das zuständige Gericht an der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis nicht etwa deshalb gehindert, weil ihre Anordnung bereits in einem früheren Verfahrensstadium hätte erfolgen können. |
| Rechtsgebiete: | StGB, StPO |
| Vorschriften: | StGB § 69 Abs. 1 Satz 1, StGB § 306 Abs. 1, StPO § 111 a Abs. 1 Satz 1, |
| Verfahrensgang: | LG Wuppertal |
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