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JuraForum.deUrteileOLG-DUESSELDORFBeschluss vom 03.12.2004, Aktenzeichen: I-3 Wx 274/04 



OLG-DUESSELDORF – Aktenzeichen: I-3 Wx 274/04

Beschluss vom 03.12.2004


Leitsatz:Eine Bestimmung der Teilungserklärung, wonach die zu Sondereigentum erklärten, aber nicht sondereigentumsfähigen Gebäudeteile den jeweiligen Sondereigentumseinheiten zur Sondernutzung zugewiesen und hinsichtlich Instandhaltungspflicht und Verkehrssicherungspflicht wie Sondereigentum zu behandeln seien, statuiert weder eine Instandsetzungsverpflichtung noch eine Kostentragungspflicht des Wohnungseigentümers, dem ein mit dem übrigen Gebäude fest verbundener Wintergarten als Sondereigentum zugeordnet ist, wenn die Teile, um deren Reparatur es geht (hier: Glasbereich des Daches und Aluminiumteile), wegen § 5 Abs. 2 WEG nicht Gegenstand des Sondereigentums werden konnten.
Rechtsgebiete:WEG, BGB
Vorschriften:WEG § 5 Abs. 1, WEG § 5 Abs. 2, WEG § 5 Abs. 14, WEG § 21 Abs. 5 Nr. 2, WEG § 23 Abs. 4, BGB § 133,
Verfahrensgang:LG Düsseldorf 25 T 153/04 vom 13.09.2004
AG Düsseldorf 291 II 67/03

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