JuraForum.de > Urteile > OLG-DUESSELDORF > Beschluss vom 03.11.1999, Aktenzeichen: 1 Ws 869/99
| Leitsatz: | § 112 Abs. 3 StPO Auch wenn nach § 112 Abs. 3 StPO in den dort genannten Fällen dem Gericht die Feststellung erlassen ist, daß bestimmte Tatsachen Flucht- oder Verdunkelungsgefahr begründen, setzt der Erlaß eines Haftbefehls in den Fällen dieser Vorschrift doch voraus, daß festgestellt wird, daß eine wenn auch geringe oder entfernte Gefahr dieser Art besteht oder jedenfalls nicht ausgeschlossen werden kann. OLG Düsseldorf Beschluß 03.11.1999 - 1 Ws 869/99 - 111 Js 218/95 StA Düsseldorf |
| Rechtsgebiete: | StPO |
| Vorschriften: | StPO § 112 Abs. 3, |
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