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JuraForum.deUrteileOLG-DUESSELDORFBeschluss vom 03.08.2007, Aktenzeichen: I-3 Wx 84/07 



OLG-DUESSELDORF – Aktenzeichen: I-3 Wx 84/07

Beschluss vom 03.08.2007


Leitsatz:1. Die schlichte Nennung von - angeblichen - Gesamtkosten ("Kosten/Jahr") in einer als "Nebenkostenabrechnung" bezeichneten Wohngeld(einzel-)abrechnung verleiht dieser nicht die Qualität einer (unvollständigen) Gesamtabrechnung.

2. Liegen lediglich Einzelabrechnungen über Nebenkosten vor und beschließt die Gemeinschaft mehrheitlich auf dieser Grundlage die "Jahresabrechnung", so hat dieser Eigentümerbeschluss eine Jahresabrechnung im Rechtssinne nicht zum Gegenstand, kann mit diesem Inhalt trotz unterbliebener Anfechtung keine Bestandskraft erlangen und kommt als Grundlage für einen Anspruch auf Zahlung von Wohngeld nicht in Betracht.
Rechtsgebiete:WEG
Vorschriften:WEG § 16 Ab. 2, WEG § 23 Abs. 4, WEG § 28 Abs. 5,
Verfahrensgang:LG Wuppertal 10 T 32/06 vom 16.03.2007
AG Wuppertal 91a II 127/05 WEG

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