JuraForum.de > Urteile > OLG-DUESSELDORF > Beschluss vom 03.08.2007, Aktenzeichen: I-3 Wx 135/07
| Leitsatz: | 1. Wird ein Betroffener 11 Tage vor Ablauf der angeordneten Abschiebungshaft bei einer konsularischen Vertretung vorgeführt und sagt diese nicht die Ausstellung eines Passersatzpapiers zu, sondern behandelt die Angelegenheit verzögerlich (hier: Der Generalkonsul lässt erklären, der Vizekonsul wolle sich nochmals mit dem Fall befassen.), ist der Vollzug der Abschiebungshaft unverzüglich zu beenden. 2. Hat die Ausländerbehörde zurechenbar davon Kenntnis, dass in einem Vorführtermin bei einer Botschaft oder einem Konsulat die Voraussetzungen weitere Haft fraglich werden können, so muss die antragstellende Behörde sicherstellen, dass eine zur Entscheidung über die Entlassung des Betroffenen befugte Person - auch außerhalb gewöhnlicher Dienstzeit - verfügbar ist. |
| Rechtsgebiete: | AufenthG |
| Vorschriften: | AufenthG § 62 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, AufenthG § 62 Abs. 2 Satz 3, AufenthG § 62 Abs. 2 Satz 4, AufenthG § 62 Abs. 2 Satz 5, |
| Verfahrensgang: | LG Duisburg 14 T 7/07 vom 08.06.2007 AG Oberhausen-Rhld.10 XIV 525-B |
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