JuraForum.de > Urteile > OLG-DUESSELDORF > Beschluss vom 03.08.2000, Aktenzeichen: 10 W 57/00
| Leitsatz: | ZPO §§ 91 Abs. 2 S. 3, 689 Abs. 3; BRAGO §§ 13 Abs. 2, 43 1. Bezogen auf die bis zum 31. Dezember 1999 geltende Rechtslage kommt es für die Erstattungsfähigkeit der Mahnanwaltskosten nicht darauf an, ob Widerspruch gegen den Mahnbescheid zu erwarten war. 2. Der Gläubiger verliert seinen Anspruch auf Erstattung der Mahnanwaltskosten nicht dadurch, daß er sogleich am Sitz eines zentralen Mahngerichts ansässige Rechtsanwälte mit der Beantragung des Mahnbescheides beauftragt. 3. Das Mahnverfahren und das nachfolgende Verfahren vor dem Prozeßgericht sind nicht dieselbe gebührenrechtliche Angelegenheit. 4. Auch eine Kapitalgesellschaft hat bei der Geltendmachung einer geschäftsbezogenen Geldforderung Anspruch auf Erstattung der Mahnanwaltskosten. |
| Rechtsgebiete: | ZPO, BRAGO |
| Vorschriften: | ZPO § 91 Abs. 2 S. 3, ZPO § 689 Abs. 3, BRAGO § 13 Abs. 2, BRAGO § 43, |
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