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JuraForum.deUrteileOLG-DUESSELDORFBeschluss vom 03.06.2002, Aktenzeichen: 4 W 11/02 



OLG-DUESSELDORF – Aktenzeichen: 4 W 11/02

Beschluss vom 03.06.2002


Leitsatz:1.

Hat der Versicherungsnehmer für den Fall seines Todes vor Vollendung des 25. Lebensjahres seines Sohnes diesen zum Bezugsberechtigten einer Lebensversicherung und ferner bestimmt, dass die Versicherungsleistung zur Finanzierung der Ausbildung seines Sohnes dienen und von zwei Verwandten verwaltet werden solle, so ist Voraussetzung für einen Widerrufs des damit erteilten Treuhandauftrages und der damit verbundenen postmortalen Vollmacht durch den Sohn und Alleinerben, dessen Ergänzungspflegerin oder die erziehungsberechtigten Mutter das Vorliegen eines wichtigen Grundes.

2.

Ein wichtiger Grund zum Widerruf des Treuhandauftrags und der post-mortalen Vollmacht ist nicht darin zu sehen, dass die Treuhänder den größten Teil der Versicherungsleistungen langfristig angelegt und davon die Kosten der Beerdigung des Erblassers, der Grabpflege und der Abwicklung des Nachlasses sowie Anwaltskosten zur Verteidigung gegen Angriffe der Mutter des Sohnes bestritten haben.
Rechtsgebiete:BGB
Vorschriften:BGB § 164, BGB § 662, BGB § 1638 Abs. 1 2. Alt., BGB §§ 1806 ff, BGB § 1915 Abs. 1, BGB § 1967,
Verfahrensgang:LG Wuppertal 2 O 308/01 vom 24.01.2002

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