JuraForum.de > Urteile > OLG-DUESSELDORF > Beschluss vom 03.06.2002, Aktenzeichen: 3 Wx 37/02
| Leitsatz: | 1. Ein Rechtsanwalt darf die Angabe der postalischen Anschrift des Gerichts, an das ein - auch fristwahrender - Schriftsatz gerichtet ist, seinem Büropersonal überlassen, er muss aber durch geeignete organisatorische Maßnahmen sicherstellen, dass fristwahrende Schriftsätze von seinem Personal vollständig und richtig adressiert werden. 2. Die mehrfache Angabe einer unzutreffenden Postleitzahl in verschiedenen Schriftsätzen desselben Verfahrens spricht für das Fehlen der notwendigen organisatorischen Voraussetzungen. |
| Rechtsgebiete: | ZPO |
| Vorschriften: | ZPO § 233, |
| Verfahrensgang: | LG Kleve 4 T 398/01 vom 02.01.2002 AG Moers 63 II 12/01 WEG |
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