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JuraForum.deUrteileOLG-DUESSELDORFBeschluss vom 03.05.2000, Aktenzeichen: 3 Wx 9/00 



OLG-DUESSELDORF – Aktenzeichen: 3 Wx 9/00

Beschluss vom 03.05.2000


Leitsatz:Der Antrag auf gerichtliche Abberufung des Verwalters einer Wohnungseigentumsgemeinschaft, der durch - bestandskräftigen - Beschluß der Wohnungseigentümerversammlung für eine weitere Amtszeit wiederbestellt worden ist, kann nur dann mit Erfolg auf die bereits bekannten früheren Umstände gestützt werden, wenn zumindest ein neuer wichtiger Grund angeführt wird, der im Zeitpunkt der Neubestellung noch nicht vorgelegen hat.

Das gilt auch dann, wenn der die gerichtliche Abberufung verlangende Antragsteller in der betreffenden Wohnungseigentümerversammlung durch die absolute Stimmenmehrheit eines anderen Wohnungseigentümers majorisiert worden ist.
Rechtsgebiete:WEG
Vorschriften:WEG § 26,

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