JuraForum.de > Urteile > OLG-DUESSELDORF > Beschluss vom 03.02.2004, Aktenzeichen: I-3 Wx 364/03
| Leitsatz: | Steht ein Wohnungseigentum zwei Wohnungseigentümern je zur Hälfte zu und teilen diese dasselbe in der Weise auf, dass einer von ihnen zugleich Alleineigentümer einer weiteren Wohnung wird, so kommt bei gesetzlichem Kopfstimmrecht zu dem der Rechtsgemeinschaft zustehenden Stimmrecht ein durch die Alleinberechtigung begründetes weiteres Stimmrecht hinzu. |
| Rechtsgebiete: | WEG |
| Vorschriften: | WEG § 25 Abs. 2 Satz 1, |
| Verfahrensgang: | LG Düsseldorf 19 T 256/03 vom 21.11.2003 AG Neuss 72 II 12/03 WEG |
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