JuraForum.de > Urteile > OLG-DUESSELDORF > Beschluss vom 02.11.2004, Aktenzeichen: I-3 Wx 234/04
| Leitsatz: | 1. Die von einem Wohnungseigentümer vorgenommene bauliche Veränderung des Gemeinschaftseigentums (hier: u. A. Einbau einer Zwischenwand mit Wohnungsabschlusstür auf dem Treppenabsatz eines ihm zur alleinigen Nutzung zugewiesenen Teiles des Treppenhauses ) wird durch Nichtanfechtung auch eines die Baumaßnahme nicht im Detail beschreibenden Mehrheitsbeschlusses jedenfalls dann legitimiert, wenn die wesentlichen Arbeiten zur Zeit der Beschlussfassung bereits stattgefunden hatten bzw. für Jedermann sichtbar eingeleitet waren. 2. Ein Eigentümerbeschluss, dem Dauerwirkung zukommt, weil er eine bauliche Veränderung rechtlich gestattet und den geschaffenen baulichen Zustand auch in Bezug auf künftige Sondereigentümer fortschreibt, unterliegt der uneingeschränkten Auslegung durch den Senat. |
| Rechtsgebiete: | WEG |
| Vorschriften: | WEG § 22, WEG § 23 Abs. 1, WEG § 23 Abs. 4 Satz 1, WEG § 43 Abs. 1 Nr. 4, |
| Verfahrensgang: | LG Düsseldorf 25 T 493/03 vom 20.07.2004 AG Düsseldorf 290 II 168/02 |
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