JuraForum.de > Urteile > OLG-DUESSELDORF > Beschluss vom 02.11.1999, Aktenzeichen: 1 Ws 907/99
| Leitsatz: | § 184 GVG § 312 ff StPO Ergibt sich aus dem in fremder Sprache abgefaßten Schreiben des ausländischen Angeklagten durch einen darin enthaltenen Hinweis in deutscher Sprache zweifelsfrei, daß die Eingabe das Rechtsmittel der Berufung gegen ein amtsgerichtliches Urteil sein soll, so stellt das Schreiben eine formgerecht eingelegte Berufung dar, die zulässig ist, sofern die Eingabe rechtzeitig bei Gericht eingegangen ist. Daß der übrige Inhalt des Schreibens nicht in deutscher Sprache abgefaßt ist, schadet in diesem Fall nicht. OLG Düsseldorf Beschluß 02.11.1999 - 1 Ws 907/99 - 411 Js 265/99 StA Düsseldorf |
| Rechtsgebiete: | GVG, StPO |
| Vorschriften: | GVG § 184, StPO § 312 ff, |
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