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JuraForum.deUrteileOLG-DUESSELDORFBeschluss vom 02.06.2003, Aktenzeichen: I-3 Wx 94/03 



OLG-DUESSELDORF – Aktenzeichen: I-3 Wx 94/03

Beschluss vom 02.06.2003


Leitsatz:1.

Regelt die Teilungserklärung die Kostenverteilung bezüglich der Bewirtschaftungskosten (u.a. Betriebskosten) einer Sauna dahin, dass dieselben nach dem Verhältnis der Miterbbaurecht- bzw. Teilerbbaurechtanteile zu tragen sind, so stellt die Auferlegung einer Gebühr für die Saunanutzung eine Änderung der Teilungserklärung dar, die von der Eigentümergemeinschaft nur im Wege einer Vereinbarung, nicht aber durch (unangefochten gebliebenen) Mehrheitsbeschluss getroffen werden kann.

2.

Eine Beschränkung der Saunabenutzung auf zwei Tage in der Woche stellt eine auf Gewährung des ordnungsmäßigen Gebrauchs gerichtete Benutzungsregelung dar, die - wenn die Maßnahme weder dem Gesetz noch Vereinbarungen widerspricht - im Beschlusswege wirksam getroffen werden kann.
Rechtsgebiete:WEG
Vorschriften:WEG § 15, WEG § 16,
Verfahrensgang:LG Düsseldorf 25 T 822/02 vom 18.02.2003
AG Düsseldorf 290 II 3/01 WEG

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