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JuraForum.deUrteileOLG-DUESSELDORFBeschluss vom 02.04.2009, Aktenzeichen: I-10 W 23/09 



OLG-DUESSELDORF – Aktenzeichen: I-10 W 23/09

Beschluss vom 02.04.2009


Leitsatz:1. Ist einem von zwei gesamtschuldnerisch haftenden Erstschuldnern Prozesskostenhilfe gewährt worden, stehen einer Inanspruchnahme des weiteren Erstschuldners wegen der gesamten Gerichtskosten § 31 Absätze 2 und 3 GKG nicht entgegen.

2. Anstelle des weiteren Erstschuldners kann unter den Voraussetzungen des § 31 Abs. 2 GKG auch ein Zweitschuldner wegen der gesamten Gerichtskosten in Anspruch genommen werden; § 31 Abs. 3 Satz 1 GKG hindert dies nicht.
Rechtsgebiete:GKG
Vorschriften:GKG § 31 Abs. 2, GKG § 31 Abs. 3,
Verfahrensgang:LG Krefeld, vom 25.10.2008

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