JuraForum.de > Urteile > OLG-DUESSELDORF > Beschluss vom 02.03.2000, Aktenzeichen: 1 Ws 120/00 - 121/00
| Leitsatz: | 1. Einer Entscheidung über den Antrag des Verurteilten auf Aussetzung der Vollstreckung einer Restfreiheitsstrafe zur Bewährung steht nicht entgegen, dass die Staatsanwaltschaft von der weiteren Vollstreckung der Strafe abgesehen hat, weil der - ausländische - Verurteilte aus Deutschland ausgewiesen worden ist. 2. Eine sachliche Entscheidung über den Antrag des ausgewiesenen Verurteilten auf Aussetzung der Vollstreckung einer Restfreiheitsstrafe zur Bewährung darf nicht deshalb unterbleiben, weil die vorherige mündliche Anhörung des Verurteilten unmöglich ist. 3. Eine Entscheidung über den Antrag des Verurteilten auf Aussetzung der Vollstreckung einer Restfreiheitsstrafe zur Bewährung ist ohne dessen vorherige mündliche Anhörung zu treffen, wenn diese unmöglich ist. Dies hat unabhängig davon zu geschehen, ob der Verurteilte sein Einverständnis mit dieser Verfahrensweise erklärt hat oder nicht. |
| Rechtsgebiete: | StGB, StPO |
| Vorschriften: | StGB § 57, StPO § 454 Abs. 1 Satz 3, StPO § 454 Abs. 1 Satz 4, StPO § 456 a Abs. 1, |
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