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JuraForum.deUrteileOLG-DUESSELDORFBeschluss vom 02.03.2000, Aktenzeichen: 1 Ws 1041/99 



OLG-DUESSELDORF – Aktenzeichen: 1 Ws 1041/99

Beschluss vom 02.03.2000


Leitsatz:1. Ist dem freigesprochenen Angeklagten ein auswärtiger Pflichtverteidiger beigeordnet worden, so können die Kosten der der Vorbereitung der Hauptverhandlung dienenden Besuche des Angeklagten bei seinem Verteidiger als notwendige Auslagen auch dann gegen die Staatskasse festgesetzt werden, wenn die Besuche vor der Beiordnung des Verteidigers stattgefunden haben.

2. Die Erstattungsfähigkeit von Fahrtkosten, die durch notwendige Besuche des freigesprochenen Angeklagten bei seinem auswärtigen Pflichtverteidiger entstanden sind, richtet sich nach den Regeln des § 9 ZSEG, die für die Entschädigung von Zeugen gelten.

3. Die Regelung des § 464a Abs. 2 Nr. 1 StPO (Entschädigung des freigesprochenen Angeklagten für eine notwendige Zeitversäumnis nach den für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften) stellt lediglich eine den Umfang und die Höhe der Entschädigung betreffende Rechtsfolgenverweisung dar.
Rechtsgebiete:StPO, ZSEG
Vorschriften:StPO § 141, StPO § 464 a Abs. 2, StPO § 467 Abs. 1, ZSEG § 9,

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